Unser Unternehmen

In der Schule war Geschichte Kriege, Nationen, Staatslenker
und ein bisschen Soziologie. Seit ein paar Jahrzehnten sind
Unternehmen als Objekt der Geschichtsbetrachtung neu ins
Spiel gekommen. Ob in ein paar Hundert Jahren Evion auf
dem Stundenplan steht?

-Unser Unternehmen-Rechtliche Hinweise-Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

evion informationssysteme GmbH
(nachfolgend Auftragnehmer genannt)

Geschäftsbereich: IT-Handel und Services

I. Geltungsbereich - Vertragsabschluss
1. Durch Erteilung des Auftrages gelten unsere nachstehenden Bedingungen als vereinbart; Vorschriften und Bedingungen des Bestellers sind für uns nur dann verbindlich, wenn deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. Die Vereinbarung gilt ebenfalls für künftige Bestellungen / Aufträge.

2. Der Auftraggeber ist 14 Tage an die Bestellung (Vertragsangebot) gebunden.

3. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftragnehmer innerhalb der 14Tage schriftlich die Annahme der Bestellung erklärt, sie Vorauszahlungen auf den Kaufpreis annimmt, oder sie dem Auftraggeber die bestellte Ware zusendet oder die in Auftrag gegebene Dienstleistung erbracht werden.

II. Preise
1. Angebote gelten freibleibend und maximal zwei Wochen ab Datum der Fertigstellung, sofern keine andere Bindungszeit angegeben ist. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zu Grunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise enthalten keine Mehrwertsteuer - sofern nicht anders angegeben. Der Auftraggeber ist zur Zahlung der jeweils gültigen Mehrwertsteuer verpflichtet.  Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Betriebssitz. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein, sofern im Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung keine anderen Angaben enthalten sind.

2. Nachträgliche Änderungen des Auftraggebers erhöhen den Auftragswert entsprechend den Preislisten des Auftragnehmers, im Übrigen entsprechend der ortsüblichen Vergütungen. Zusatzarbeiten werden nach Aufwand zusätzlich entsprechend der jeweils aktuellen Preisliste des Auftragnehmers berechnet. Grundsätzlich verstehen sich die angegebenen Dienstleistungen und dessen Zeitangaben als Aufwandsschätzung, welche aus Erfahrungswerten und Anforderungen des Auftraggebers resultieren. Die Berechnung erfolgt nach tatsächlichem Aufwand und wird mit einem Arbeitsnachweis belegt. Die darin dokumentiere Aufstellung wird sodann als Berechnungsgrundlage herangezogen.

3. Technische, optische und gestalterische Abweichungen von Angaben des Auftraggebers und von den Angebotsgrundlagen sind vorbehalten, soweit dadurch der Auftragsinhalt keine nachhaltige Änderung erfährt. Bei Abrufaufträgen ist außerhalb der Angebotsbindungsfrist eine Anpassung des vereinbarten Entgelts möglich, soweit Erhöhungen des Einkaufpreises von mehr als 5 % für den Auftragnehmer eintreten. Soweit die Ausführungsart des Auftrags sich aufgrund Abweichungen von technischen Vorgaben des Kunden im Nachhinein erhöht, wird der dadurch bedingte Zusatzaufwand gesondert in Rechnung gestellt. Es gilt die jeweilige Preisliste des Auftragnehmers.

4. Der Auftragnehmer behält sich Teillieferungen und Teilleistungen vor. Mit Erbringung der Teilleistung oder Teillieferung ist die dazu anteilige Berechnung statthaft.

5. Kleinaufträge mit einem Wert unter 50,00 Euro werden mit einem Zuschlag von 8,00 Euro pauschal versehen; dieses gilt nicht für erbrachte Dienstleistungen des Auftragnehmers.

6. Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten von 7.30 Uhr - 17.00 Uhr werktäglich (Montag bis Donnerstag), Freitags von 7.30 Uhr – 16.00 Uhr, liegende Aufträge werden mit folgenden Zuschlägen versehen: Montag bis Donnerstag 17.00 Uhr - 22.00 Uhr, Freitag 16 Uhr - 22.00 Uhr: Zuschlag 25 %, Montag bis Freitag nach 22.00 Uhr: Nachtzuschlag 50 %; Zuschlag für Arbeiten am Samstag: 75 %; Zuschlag für Arbeiten am Sonntag oder Feiertag: 125 %. Zuschläge werden lediglich auf die Dienstleistung berechnet, nicht auf gelieferte Gegenstände oder gelieferte Software.

7. Für den Fall der Mitnahme des Gerätes kann der Auftragnehmer auf Wunsch des Kunden ein Mietgerät verfügbar machen. Mietgeräte werden nach der jeweils geltenden Preisliste des Auftragnehmers dem Auftraggeber tageweise berechnet, und zwar zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Angebrochene Tage (Liefertag, Abholtag) gelten in der Abrechnung als volle Tage. Zusatzaufwand für die konkrete Verwendbarkeit des Mietgeräts wird gesondert berechnet, zum Beispiel für Treiberinstallation, Installation von Software, Datenlöschungen.

8. Der Auftragnehmer kann mit allgemein üblichen Mitteln die Bonität des Auftraggebers überprüfen. Tritt beim Käufer eine Vermögensverschlechterung ein, die Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit oder Zahlungswilligkeit begründet, insbesondere bei Wechsel- oder Scheckprotesten, Zahlungsverzug, Zahlungsrückständen aus anderen Leistungen, schleppender Zahlungsweise, so sind wir vorbehaltlich der uns sonst zustehenden Rechte berechtigt, Vorauskasse oder Sicherheit zu verlangen, unsere Leistungen bis zur Vorauskasse oder Sicherheitsleistung zurückzubehalten und bei mangelnder Vorauskasse oder Sicherheitsleistung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. In jedem Fall werden sämtliche Ansprüche des Auftragnehmers aus dem Vertragsverhältnis sofort fällig und die ggf. bestehender Stundungsvereinbarung widerruflich.

III. Zahlung
1. Die Zahlung hat binnen acht Tagen nach Erhalt der Rechnung ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht sich nicht auf Dienstleistungen, Fracht, Porto (Versandkosten), Versicherung oder sonstige Nebenkosten. Die Rechnung kann unter dem Tag der Lieferung, Teillieferung oder Lieferbereitschaft (Holschuld, Annahmeverzug) ausgestellt werden. Der eigenmächtige Abzug von Skonti ist nicht statthaft und wird nachgefordert. Schecks werden zahlungshalber angenommen. Der Auftraggeber hat den Scheck so rechtzeitig zu übersenden, dass die Einlösung innerhalb der Zahlungsfrist möglich ist. Bei Scheckeinreichungen, wird eine Bearbeitungsgebühr von 25,00 Euro erhoben. Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und zahlungshalber ohne Skontogewährung angenommen. Zinsen und Spesen (Mahngebühren) trägt der Auftraggeber. Sie sind vom Auftraggeber sofort zu zahlen. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haftet der Auftragnehmer nicht, sofern ihm oder seinen Erfüllungsgehilfen nicht der Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

2. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen und bei Neukunden oder Nichtkaufleuten kann eine angemessene Vorauszahlung für Material, Werkstoffe, Arbeitsleistungen, Software etc. oder in bar, bei Abnahme der erbrachten Lieferung und/oder Leistung verlangt werden. Der Auftragnehmer behält sich das Recht vor individuelle Zahlungskonditionen zur Anwendung zu bringen.

3. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts, das aus einem anderen Vertragsverhältnis stammt, ist unzulässig.

4. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgelegten Forderung aufrechnen.

5. Wird nach Vertragsabschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auftragnehmer Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückhalten sowie die Weiterverarbeitung einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Barzahlung von Lieferungen im Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. § 321 II BGB bleibt unberührt.

6. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Zahlt der Auftraggeber binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt und Lieferung der Ware den Preis einschließlich der Nebenkosten gemäß Ziffer II (“Preise”) nicht, kommt er auch ohne Mahnung in Verzug.

7. Jede Mahnung wird mit 5,00 Euro berechnet. Sofern der Auftraggeber anfallende Verzugszinsen und Mahngebühren nicht zahlt, werden diese gesondert in Rechnung gestellt. Bei Rücklastschriften und Scheckretouren werden zusätzlich zu den konkreten Bankspesen und sonstigen Kosten pauschal 10,00 Euro pro Retoure / Rücklastschrift zusätzlich erhoben, es sei denn der Auftragnehmer kann höhere Kosten nachweisen, welche ihm entstanden sind.

8. Für den Fall des Zahlungsverzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer sämtliche von ihm aufgewendeten, vorprozessualen Kosten, wie etwa Anwaltshonorare und Kosten von Inkassobüros, zu erstatten. Sofern der Auftragnehmer das Mahnwesen selbst betreibt, verpflichtet sich der Auftraggeber
pro erfolgter Mahnung, Mahnspesen und Verzugszinsen zu bezahlen.

IV. Lieferung
1. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transportort durchführende Personen oder Anstalt übergeben worden ist. Der Versand erfolgt ab Betriebssitz des Auftragnehmers und nach seinem Ermessen per Bahn, per Post, Spediteur oder eigenen Fahrzeugen; in jedem Fall aber auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers.
Ohne besondere Weisung ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet, die billigste oder schnellste Versandmöglichkeit zu wählen. Transportversicherungen werden nur auf ausdrückliche Anweisung und Kosten des Auftraggebers vorgenommen.

2. Gestellte Liefertermine sind keine Fixtermine, werden jedoch nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreitungen der Lieferzeit hat der Auftraggeber kein Anrecht auf Rücktritt, Verzugsstrafen oder Schadensersatz, es sei denn, dass die Lieferzeitüberschreitung durch uns vorsätzlich erfolgt.

3. Jede Lieferung gilt als in sich abgeschlossenes Geschäft. Etwaige Abweichungen bei späteren Lieferungen bleiben ohne Präjudiz. Mängelrügen sind auch bei Teillieferungen sofort zu erheben. Für die Dauer der Prüfung der Geräte, Muster etc. durch den Auftraggeber ist die Lieferzeit unterbrochen vom Tage der Absendung an bis zum Tage des Eintreffens der Stellungnahme.

4. Ereignisse höherer Gewalt, Lieferschwierigkeiten oder sonstige im Risikobereich der Vorlieferanten des Auftragnehmer liegenden Leistungsstörungen begründen keine Ansprüche gegen den Auftragnehmer; festgesetzte Lieferzeiten und vereinbarte Preise können vom Auftragnehmer angemessen angepasst werden. Der Auftraggeber hat in jedem Fall nur Anspruch auf Abtretung uns zustehender Ansprüchen gegenüber den Vorlieferanten des Auftragnehmer.

Bei Lieferungsverzug ist der Auftraggeber erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von wenigstens zwei Wochen zur Ausübung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte befugt. Ersatz des entgangenen Gewinns kann er nicht verlangen.

5. Der Auftragnehmer nimmt im Rahmen der ihm aufgrund der Verpackungsordnung obliegenden Pflichten Verpackungen zurück. Der Auftraggeber kann Verpackungen im Bereich des Auftragnehmers zu den üblichen Geschäftszeiten nach rechtzeitiger vorheriger Anmeldung oder bei der Lieferung zurückgeben, es sei denn, dem Auftraggeber ist eine andere Annahme-/Sammelstelle benannt worden. Zurückgenommen werden Verpackungen nur unmittelbar, jedoch nach spätestens 10 Tage nach Auslieferung der Ware. Die Kosten des Transports der gebrauchten Verpackungen trägt der Auftraggeber. Ist eine benannte Annahme-oder der Sammelstellte weiter entfernt als der Betrieb des Auftragnehmers, so trägt der Auftraggeber lediglich die Transportkosten, die von einer Entfernung bis zum Betrieb des Auftragnehmers entstehen würden. Die zurückgegebenen Verpackungen müssen sauber, frei von Fremdstoffen und nach unterschiedlichen Verpackungen sortiert sein. Anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Auftraggeber die bei Entsorgung entstehenden Mehrkosten zu verlangen.

6. Gelieferte Produkte und technisches Know-how sind zur Benutzung und zum Verbleib beim Auftraggeber bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten und Know-how - einzeln oder in systematisch integrierter Form - ist für den Auftraggeber im Falle der Genehmigungspflichtigkeit nach den Außenwirtschaftsvorschriften zu regeln. Der Auftraggeber hat diese Vorschriften selbständig zu erfassen und einzuhalten.

7. Vom Auftraggeber bestellte Waren, die für ihn eigenständig gefertigt oder vom Auftragnehmer für ihn ausschließlich bestellt werden, sind nicht rückgabefähig. Diese Positionen sind in allen Verkaufsbelegen des Auftragnehmers gesondert gekennzeichnet. In der Regel findet dieses durch ein Sternchen (*) vor der entsprechenden Verkaufsposition statt. Für den Auftraggeber beschaffte Waren, die nicht abgenommen werden, werden auf Kosten des Auftraggebers eingelagert. Nach Ablauf der Einlagerungszeit von einem Monat wird pro angefangenem Kubikmeter und Lagerfläche entsprechend der Preisliste des Auftragnehmers die Einlagerung berechnet. Die geltende Einlagerungs-Preisliste wird auf Wunsch übersandt.

8. Tritt der Auftraggeber unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10 % des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

9. Für Lieferungen von Dienstleistungen sowie Hard- und Software ist der Auftragnehmer berechtigt, mit den zu erbringenden Leistungen, Dritte zu beauftragen.

V. Eigentumsvorbehalt (verlängert)
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller vom Rechnungsdatum ab bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber Eigentum des Auftragnehmers.

2. Zu Weiterveräußerungen ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hierdurch an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an, kann diese jedoch schriftlich widerrufen.

3. Bis zur vollständigen Zahlung hat der Kunde die Ware pfleglich zu behandeln und jedweden Schaden abzuwenden. Während des verlängerten Eigentumsvorbehaltes dürfen Veränderungen an der gelieferten Sache nur mit schriftlicher Genehmigung des Auftragnehmers vorgenommen werden.

4. Der Auftraggeber, der Kaufmann und nicht Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, verpflichtet sich, das Eigentum des Auftragnehmers auch dann entsprechend zu wahren, wenn die gelieferten Waren nicht unmittelbar für ihn, sondern für Dritte bestimmt sind. Er hat den Warenempfänger auf diesen Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen. Er tritt die ihm im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware an Dritte gegen diese zustehenden Forderungen an Auftragnehmer ab.
Er bleibt zum Einzug der Forderungen nach deren Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die an den Auftragnehmer abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben und alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

5. Der Auftraggeber kann an den gekauften Gegenständen durch Verarbeitung zu einem neuen Gegenstand kein Eigentum erwerben. Er verarbeitet gegebenenfalls für den Auftragnehmer. Auch die verarbeiteten Gegenstände dienen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware der Sicherung des Auftragnehmers. Bei Verarbeitung mit fremden, nicht dem Auftragnehmer gehörenden Gegenständen durch den Auftraggeber wird der Auftragnehmer Miteigentümer an den neuen Gegenständen im Verhältnis des Wertes ihrer Gegenstände zu den fremd verarbeiteten. Die aus der Verarbeitung entstehenden neuen Gegenstände gelten als Vorbehaltsware des Auftragnehmers. Der ist berechtigt, eingebaute Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers auszubauen, sofern dadurch kein Schaden entsteht. Im Verzugsfall hat der Auftraggeber jegliche Be- und Verarbeitung sofort mit erstmaligem Verzugseintritt abzustellen. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum

6. Eingriffe Dritter in das vorbehaltene Eigentum, insbesondere Pfändungen, sind dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitzuteilen, bei Pfändungen unter Beifügung des Pfändungsprotokolls.

7. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen. Übersteigt der Wert der für den Auftragnehmer bestehenden Sicherheit dessen Forderung insgesamt um mehr als 20 %, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet.

8. Im Falle der Rücknahme (Ausübung des Vorbehalts am Eigentum) gilt der tagesaktuelle Rücknahmepreis vereinbart, maximal jedoch in Höhe des ursprünglichen Auftragswerts. In der Zurücknahme der Ware und in ihrer Pfändung durch den Auftragnehmer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Gesetz eine anderweitige Regelung vorschreibt.

9. Im Falle der Nichteinhaltung der unter Ziffern 2. bis 8. festgelegten Verpflichtungen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

VI. Beanstandungen / Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall verbindlich zu prüfen. Die Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Abnahme auf den Auftraggeber über. Für von Dritten bezogene Software besteht keinerlei Haftung des Auftragnehmers; vielmehr gelten die Rechte des Auftragnehmers gegen seinen Lieferanten hierdurch als abgetreten, was der Auftraggeber als ausreichende Gewährleistung bestätigt.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von 4 Tagen ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur Nachbesserung und / oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Kommt der Auftragnehmer dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 14 Tagen nach oder schlägt die Nachbesserung trotz des wiederholten Versuchs fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), verlangen. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung für den Auftraggeber ohne erhebliche Nachteile bleibt. Liefert der Auftragnehmer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann sie vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache verlangen.

4. Wählt der Auftraggeber nach Ziffer 3. den Rücktritt, so hat er die mangelhafte Ware zurückzugewähren und Wertersatz für die gezogenen Nutzungen zu leisten. Für die Wertermittlung kommt es auf die zeitanteilige lineare Wertminderung im Vergleich zwischen tatsächlicher Gebrauchsdauer und voraussichtlicher Gesamtnutzungsdauer an.

5. Falls der Hersteller einer Ware hiervon abweichende, dem Auftraggeber günstigere Rechte bei Mängeln vorsieht, so gibt der Auftragnehmer diese Rechte in vollem Umfang an den Käufer weiter.

6. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung, es sei denn, dass die Teillieferung für den Auftraggeber ohne Interesse ist und dieses von ihm vor Auftragserteilung bekannt gegeben worden ist.

7. Soweit der Auftraggeber oder Dritte Veränderungen an oder mit den vom Auftragnehmer gelieferten Waren vorgenommen haben, erlöschen die Rechte des Käufers bei Mängeln, die auf diesen Veränderungen beruhen. Beim Softwarekauf erlöschen diese Rechte auch bei unsachgemäßer Installation oder Benutzung.

8. Abweichungen in Material, Farbe, Stärke, Abmessungen und Stückzahl, die im handelsüblichen Rahmen liegen, bleiben vorhanden und berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung oder Abzügen. Der Auftragnehmer behält sich vor zu liefernde Geräte, Hardwareprodukte, Teilprodukte, Austauschteile, Ersatzteile sowie Software dergestalt verändert zu liefern, dass die für den Betrieb der Hard- und/oder Software notwendigen Produkteigenschaften erreicht werden, auch wenn es sich um einen anderen Hersteller handelt als vereinbart. Die Lieferung eines anderen Produkts gleichwertiger Art stellt einen Mangel nicht dar. Bei Sonderanfertigungen - besonders schwierige Arbeiten, kürzere als branchenübliche Lieferzeiten - obliegt das Risiko der Nichterstellung, der nicht rechtzeitigen Erstellung sowie der mangelhaften Erstellung dem Auftraggeber, sofern uns kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Beweislast obliegt dem Auftraggeber. Darüber hinaus ist die Haftung für Mängel, die den Wert oder Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, ausgeschlossen.

9. Die Prüfung von Produkten, Mustern, Waren u.a. sowie die schriftliche oder fernmündliche Auftragsfreigabe durch den Auftraggeber entbinden uns von jeder Verantwortung für die Richtigkeit.

Für die uns eingesandten Muster, Produkte, Waren, Daten, Texte, Vorlagen, Zeichnungen, Skizzen und Entwürfe übernimmt der Auftraggeber in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht das Risiko, dass die von uns gelieferten Druckerzeugnisse gegen bestehende Rechte verstoßen, auch Urheber-, Marken-, Warenzeichenrecht etc..

10. Zulieferungen (auch Datenträger, übertragende Daten) durch den Auftraggeber oder durch einen von ihn eingeschalteten Dritten hinter liegen keiner Prüfungspflicht seitens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für offensichtlich nicht verarbeitungsfähige oder nicht lesbare Daten. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils den neuesten technischen Stand entsprechende Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen. Die Datensicherung obliegt allein dem Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Kopie anzufertigen.

11. Das Urheberrecht und das Recht der Vervielfältigung in jeglichen Verfahren und zu jeglichen Verwendungszwecken an eigenen Skizzen, Entwürfen, Originalen, Filmen und dergleichen, verbleiben bei uns. Bei Zurverfügungstellung von magnetischen und optischen Datenträgern seitens des Auftraggebers haften wir nur bei Verlust der Daten, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen, dann aber auch nur zur Höhe des Auftragswertes. Das Einlagern und Aufbewahren von Rohstoffen, von Halb- und Fertigerzeugnissen sowie Hard- und Software etc. erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers, für einen Zeitraum von zwei Wochen kostenlos, sofern die Einlagerung und Aufbewahrung nicht mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist. Nach Ablauf der zweiwöchigen Frist werden vom Auftraggeber Lagerkosten gem. Preisliste berechnet.

12. Gewährleistungen werden immer so abgewickelt, dass bei Reklamationen die Rücklieferung des Gegenstandes mit einer RMA-Nummer zu erfolgen hat. Ohne die RMA-Nummer, die für den Auftrag vergeben ist, wird die Annahme der Ware aus Zuordnungsgründen abgelehnt. Besteht ein reklamationsfähiger Mangel wird dieser beseitigt. Stellt sich heraus, dass eine Reklamation nicht besteht, wird für die Bearbeitung und Rücksendung ein Pauschalbetrag von 49,00 Euro zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.

13. Soweit eine Garantie durch einen Vor-Ort-Service des Auftragnehmers vom Auftraggeber gewünscht wird ist hierfür eine gesonderte und zugleich entgeltpflichtige Vereinbarung zu schließen. Ansonsten ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet den Service vor Ort zu erbringen. Für einzelne Produktgruppen gelten verlängerte Hersteller-Garantiezeiten. Hier gelten die Garantiebedingungen des jeweiligen Herstellers. Auch wenn wir solche verlängerten Garantieleistungen erbringen, besteht ein Rechtsanspruch darauf nur gegenüber dem Hersteller.

14. Unter Garantie/Gewährleistung fallen nur Hardwarefehler. Installationen, Anpassungen, Einstellungen, Programmeinrichtungen, Formatieren von Datenträgern und Einweisungen fallen nicht unter Garantie / Gewährleistungen. Werden Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile gewechselt, oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung.

15. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

16. Wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit der Abwicklung einer Herstellergarantie beauftragt, obliegt dem Auftragnehmer keine Prüfungs-, Datendatensicherungs- und Wiederherstellungspflicht. Der Auftragnehmer und die jeweiligen Hersteller übernehmen keine Haftung für direkte oder indirekte Schäden, welche durch einen Datenverlust verursacht wurden. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Reparaturauftrag eine Kopie seiner Einkaufsrechnung von der defekten Sache beizulegen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine Transport- und/oder Wertversicherung für den Auftrag besteht, es sei denn, der Auftraggeber wünscht dieses ausdrücklich und kommt auch für die entstehenden Kosten im vollen Umfang auf. Für die Leistung der eingelieferten Gegenstände zur Garantieleistung durch den Hersteller, berechnet der Auftragnehmer 10 % des Auftragswertes (Warenwert), jedoch mindestens 69,00 Euro, jeweils erhöht um die dann geltende gesetzliche Mehrwertsteuer. Transportkosten für Abholung, Versand und Anlieferung werden nach Aufwand und der gültigen Preisliste gesondert in Rechnung gestellt.

17. Bei Kaufleuten wird eine einjährige Garantie gegeben. Bei Nichtkaufleuten wird eine Garantie von 24 Monaten ab Übergabe gegeben. Tritt der Mangel innerhalb der ersten sechs Monate auf wird vermutet, dass dieser zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden gewesen ist. Bei einem Auftreten nach Ablauf der ersten sechs Monate hat der Auftraggeber den Nachweis zu führen, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden gewesen ist.

VII. Software
1. Durch Öffnung der versiegelten Datenträger werden die Softwarelizenz-Bestimmungen des jeweiligen Herstellers ausdrücklich anerkannt. Nach Öffnung von versiegelten Datenträger und/oder Verkaufsboxen ist eine Rücknahme oder Umtausch, ohne jegliche Ausnahme ausgeschlossen. Dieser Bestimmung wird ausdrücklich vom Auftraggeber anerkannt.

2. Beim Auftreten von Mängeln ist die Be- und Verarbeitung sofort einzustellen.

3. Der Auftraggeber geht davon aus, dass an der zu liefernden Software ein Urheberrecht besteht. Für dessen Überlassung gelten die Bestimmungen des jeweiligen Herstellers.

VIII. Haftung
1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen, soweit die nachfolgenden Klauseln oder das Gesetz keine Einschränkung enthalten.

2. Der Haftungsausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers berufen. Ferner gilt der Ausschluss für die Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden nicht, die auf einer grobfahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen. Bei Grobfahrlässigem Verhalten des Auftragnehmers wird die Haftung auf den 2-fachen Auftragswert beschränkt. Eine Haftung für Folgeschäden wird, soweit gesetzlichen zulässig, ausgeschlossen.

3. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht im Falle von arglistig verschwiegenen Mängeln und einer übernommenen Garantie für die Beschaffenheit der Ware. Eine solche Garantie wird nur übernommen, wenn dies durch den Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich festgelegt wurde. Im Übrigen gilt der Haftungsausschluss nicht bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

IX. Archivierung / Verschwiegenheit
1. Dem Auftraggeber zustehende Produkte, insbesondere Daten und Datenträger, werden vom Auftragnehmer nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder einen Erfüllungsgehilfen hinaus archiviert. Sollen die Vorbezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst zu besorgen. Beide Parteien verpflichten sich über die erhaltenen Informationen Stillschweigen zu bewahren. Das gilt insbesondere für die dem Auftragnehmer bekannt gewordenen Daten des Auftraggebers wie umgekehrt dem Auftraggeber bekannt gewordenen Leistungen des Auftragnehmers.

X. Erhebung, Verarbeitung und Nutzung kundenbezogener Daten
1. Die von dem Auftraggeber erhaltenen Daten werden in erster Linie zur Vertragsabwicklung erhoben, verarbeitet und genutzt.

2. Soweit der Auftragnehmer die E-Mail-Adresse des Käufers bekannt ist, kann sie dem Auftraggeber auf diesem Wege Produktinformationen zukommen lassen, es sei denn, dieser widerspricht in schriftlicher Form der Informationsübermittlung ausdrücklich.

3. Wenn der Auftragnehmer Namen und Adressen ihrer Auftraggeber oder Interessenten an befreundete Unternehmen oder Hersteller zu Werbezwecken weitergibt, so hat der Auftraggeber das Recht, der Übermittlung jederzeit schriftlich zu widersprechen. Ausgenommen hiervon sind Daten, welche für die Auftragserfüllung unabdingbar sind. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich um gesonderte Projektanfrage- oder Anträge (Projektkonditionen) handelt.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Wirksamkeit
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck-, Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht Anwendung. Internationales und UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

2. Durch etwaige Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird in einem derartigen Fall durch einen solche ersetzt, die dem Sinn der Klausel am nächsten kommt und wirksam ist.

Besondere Verkaufs- und Lieferbedingungen für den kaufmännischen Verkehr

I. Geltungsbereich
Aufträge von Unternehmern im Sinne des § 310 BGB sowie von juristischen Personen des öffentlichen Rechts werden nur auf der Grundlage nachfolgender besonderer Bedingungen für den kaufmännischen Verkehr aufgeführt. Entgegenstehende oder von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt der Auftragnehmer nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers gelten auch dann, wenn dieser in Kenntnis entgegenstehender oder von allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Daneben gelten die vorstehend genannten allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit sie nicht zu den im Folgenden aufgeführten Bedingungen für den kaufmännischen Verkehr im Widerspruch stehen. Soweit sich Widersprüche zwischen den Regelungen ergeben, gehen für Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern im Sinne des § 310 BGB die nachfolgenden Regelungen für den kaufmännischen Verkehr vor.

II. Zurückbehaltungsrecht
Dem Auftragnehmer steht an dem vom Auftraggeber angelieferten Mustern, Waren, Produkten, Vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu.

III. Verpackungen
Der Auftragnehmer nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung nicht zurück; ausgenommen sind Paletten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

IV. Mängelhaftung
1. Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seine nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache verpflichtet. Im Falle der Mangelbeseitigungen ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeit- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Waren an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden.

3. Der  Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit dessen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit dem Auftragnehmer keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Für Folgeschäden wird nicht gehaftet

4. Der  Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern dieser schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Mangelfolgeschäden unterliegen der Haftung nicht.

5. Die Haftung wegen vorsätzlicher und grobfahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung im Übrigen ausgeschlossen.

V. Handelsbrauch
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Händler für EDV-Hard- und Software.

VI. Zinsen
Im kaufmännischen Verkehr werden Zinsen mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet.

VII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, sonstiges
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand sind für alle sich auch dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten einschließlich Scheck,- Wechsel- und Urkundenprozesse, der Sitz des Auftragnehmers.

2. Durch eine Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Klausel wird in einem derartigen Fall durch eine solche ersetzt, die dem Sinn der Klausel am nächsten kommt und wirksam ist.


Stand dieser AGB und Beginn der Gültigkeit ist der 01. Januar 2009

Mit Ausgabe (Stand/Datum) dieser AGB verlieren alle vorherigen Fassungen ihre Gültigkeit.